AGB
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§1 Vorbestimmungen
Bei Vertragsschluss zwischen einem Auftraggeber und der Firma Maetzig Stage Lighting e.K. gelten
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Maetzig Stage Lighting e.K.. Andere und weiter
gehende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Maetzig Stage Lighting e.K..
Maetzig Stage Lighting e.K. verschafft nur Werke, die den vor Ort geltenden Sicherheitsvorschriften
entsprechen, insbesondere der Versammlungsstättenverordnung und den
Brandschutzbestimmungen, wie auch die Schaffung der Werke nur unter Einhaltung der vor Ort
geltenden Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und Vorschriften zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz erfolgt. Anders lautende Abreden sind unwirksam. -
§2 Vertragsschluss
Verträge zwischen dem Auftraggeber und der Firma Maetzig Stage Lighting e.K. unterliegen dem
Handelsrecht.
Ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Firma Maetzig Stage Lighting e.K. gilt als
geschlossen, wenn nach einer mündlichen, bzw. fernmündlichen Einigung dem Auftraggeber ein
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben der Firma Maetzig Stage Lighting e.K. zugegangen ist.
Verträge zur Technischen Leitung bedürfen der gesonderten Schriftform beider Seiten und können einzelne Klauseln der AGB´s ergänzen. -
§3 Preise
Es gelten die Preise und Tarifbedingungen der Firma Maetzig Stage Lighting e.K.. Andere
Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung der Firma Maetzig Stage
Lighting e.K.. Die Preise und Tarifbedingungen der Firma Maetzig Stage Lighting e.K. sind unten
aufgeführt, unter www.maetzig.com zugänglich oder bei Maetzig Stage Lighting e.K. direkt zu
erfragen. -
§4 Rücktrittsrecht
Der Auftraggeber hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere aus triftigen Gründen oder
aus Gründen der höheren Gewalt.
Tritt der Auftraggeber jedoch erst innerhalb von 10 Werktagen vor Beginn der Vertragsarbeiten ohne
die Angabe triftiger Gründe von dem geschlossenen Vertrag zurück oder erwachsen der Firma
Maetzig Stage Lighting e.K. hieraus unzumutbare und auf Grund von Kurzfristigkeit nicht
kompensierbare finanzielle Einbußen, haftet der Auftraggeber mindestens in Höhe der
Ausfallpauschalen und der Maetzig Stage Lighting e.K. bereits entstandenen Kosten. Über die
Billigkeit von Gründen entscheidet Maetzig Stage Lighting e.K..
Die Firma Maetzig Stage Lighting e.K. hat das Recht, aus triftigen Gründen oder aus Gründen der
höheren Gewalt vom Vertrag zurückzutreten.
Die Firma Maetzig Stage Lighting e.K. hat das Recht, bei nicht vorhandener oder nicht ausreichender
Mitwirkung des Auftraggebers bei der Vorbereitung der Herstellung des Werkes jederzeit fristlos und
unmittelbar von dem Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn Versäumnisse in der Mitwirkung des
Auftraggebers erst bei der Erstellung des Werkes zu Tage treten.
Teilt der Auftraggeber Informationen nicht bis zum im Bestätigungs-Schreiben genannten Termin mit,
welche die Beschaffenheit des zu erstellenden Werkes sowie die Bedingungen unter denen das Werk
zu erschaffen ist maßgeblich betreffen, oder liefert er diese Informationen nur bruchstückhaft,
zögerlich und/ oder verspätet, hat die Firma Maetzig Stage Lighting e.K. das Recht sofort, fristlos und
unmittelbar von dem Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn sich der Mangel an Information erst
bei der Erstellung des Werkes zeigt. -
§5 Mitwirkungspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Vorbereitung der Herstellung des Werkes mitzuwirken.
Insbesondere obliegt es seiner Pflicht, Maetzig Stage Lighting e.K. Informationen rechtzeitig und
vollständig mitzuteilen, welche die Beschaffenheit des zu erstellenden Werkes betreffen, sowie die
Bedingungen unter denen das Werk zu schaffen ist.
Eine dahingehende Vereinbarungen, diese Informationsbeschaffung im o.g. Sinne liege in der
Verantwortung der Firma Maetzig Stage Lighting e.K., bedürfen eines Auftrages und sind zu vergüten!
Der Auftraggeber ist verpflichtet bei der Betrachtung der Bedingungen unter denen das Werk zu
schaffen ist und der daraus folgenden Vorbereitung, die Ausführbarkeit der Schaffung des Werkes
sicher zu stellen.
Insbesondere obliegt es der Pflicht des Auftraggebers, bei der Vorbereitung der Herstellung des
Werkes und der vorher von ihm zu erbringenden Betrachtung der Bedingungen unter denen das Werk
zu schaffen ist, die Einhaltbarkeit der am Ort der Schaffung des Werkes geltenden
Sicherheitsvorschriften und Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen.
Es obliegt dem Auftraggeber sicherzustellen, dass von ihm und durch ihn bereitgestellte Materialien,
Hilfsmittel und Ausrüstungen gebrauchsfähig, gebrauchsfertig und in technisch einwandfreiem
Zustand sind und den vor Ort geltenden Sicherheitsbestimmungen genügen. Die Firma Maetzig Stage
Lighting e.K. führt keine Gerätereparaturen oder Modifikationen hinsichtlich der Sicherheit aus, es sei
denn, dies ist beauftragt und wird vergütet.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Materiallogistik, es sei denn Maetzig Stage Lighting
e.K. wird dazu beauftragt und vergütet. -
§6 Information über Beschaffenheit des Werkes und Bedingungen zur Herstellung des Werkes
Die Liste der notwendigen Informationen über die Beschaffenheit des Werkes und die Liste der
notwendigen Informationen betreffs der Bedingungen zur Herstellung des Werkes sind unten
angeführt, unter www.maetzig.com verfügbar oder können bei Maetzig Stage Lighting e.K. direkt
angefordert werden.
Informationen über die Beschaffenheit des Werkes und Informationen über die Bedingungen zur
Herstellung des Werkes gelten nur als vereinbart, wenn sie innerhalb der im Bestätigungsschreiben
genannten Frist bei Maetzig Stage Lighting e.K. eingehen und kein Widerspruch seitens Maetzig
Stage Lighting e.K. erfolgt ist. -
§7 Abnahme
Der Auftraggeber hat das Werk unverzüglich nach Herstellung zu untersuchen und etwaige Mängel
sofort anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige durch den Auftraggeber gilt das Werk als abgenommen.
Kann der Auftraggeber das Werk nicht selbst abnehmen, so hat er einen Vertreter zu benennen, der
das Werk an seiner statt abnimmt.
Eine Abnahme des Werkes durch andere Personen als den Auftraggeber von Maetzig Stage Lighting
e.K. oder dessen Vertreter ist nur statthaft, wenn der Auftraggeber Maetzig Stage Lighting e.K. durch
schriftlichen Auftrag eine Vertretungs- und Handlungsvollmacht gibt und diese vergütet.
Anderen Falles gilt diese vorgebliche Abnahme als unterbliebene Anzeige und erfolgte Abnahme, es
sei denn der Auftraggeber oder dessen Vertreter rügt fernmündlich. -
§8 Mängel
Die Fa. Maetzig Stage Lighting e.K. verpflichtet sich, dem Auftraggeber das bestellte Werk in der
vereinbarten Beschaffenheit und diesbezüglich sowie bezüglich der am Ort der Schaffung des Werkes
geltenden Sicherheitsvorschriften frei von Mängeln zu verschaffen.
Etwaige Mängel hat der Auftraggeber oder dessen Vertreter sofort anzuzeigen.
Zeigt sich ein solcher Mangel später, hat er den Mangel sofort nach Kenntnisnahme anzuzeigen. -
§9 Haftung
Die Firma Maetzig Stage Lighting e.K. haftet für Schäden, die auf Grund von Fehlern an dem von ihr
hergestellten Werk entstanden sind, insofern diese ursächlich auf (Nicht-) Handlungen von
Mitarbeitern der Firma Maetzig Stage Lighting e.K. zurückzuführen sind.
Maetzig Stage Lighting e.K. haftet für Schäden an Leib und Seele insofern, dass sie ursächlich auf
Zutun eines Mitarbeiters der Fa. Maetzig Stage Lighting e.K. zurückzuführen sind.
Die Verantwortung für Mitarbeiter des Auftraggebers oder anderer Gewerke, deren Handlungen und
den daraus resultierenden Folgen liegt nicht bei Maetzig Stage Lighting e.K., es sei denn, Maetzig
Stage Lighting e.K. ist, mit Vertretung und Handlungsvollmacht ausgestattet, zur Leitung beauftragt
worden und eine adäquate Vergütung vereinbart.
Maetzig Stage Lighting e.K. haftet für durch ihr Zutun verursachte Beschädigungen am von und durch
den Auftraggeber bereitgestelltem Material, dem anderer Gewerke und Schäden der
Veranstaltungsstätte.
Für Schäden, die auf Pflichtverletzung des Auftraggebers hinsichtlich seiner Mitwirkungspflicht, seiner
Informationspflicht, seiner Sorgfaltspflicht und seiner Vorbereitungen zurückzuführen sind, haftet der
Auftraggeber selbst.
Der Auftraggeber haftet auch, wenn die Firma Maetzig Stage Lighting e.K. begründet von ihrem
Rücktrittsrecht Gebrauch macht, für die ihm hieraus erwachsenden Schäden selbst, für die bis dahin
entstandenen und daraus erwachsenden Kosten der Fa. Maetzig Stage Lighting e.K., sowie für die
Kosten der bereits erbrachten Leistung der Fa. Maetzig Stage Lighting e.K.. In diesem Fall haftet
Maetzig Stage Lighting e.K. auch nicht für die hieraus erwachsenden Forderungen Dritter.
Für die Unausführbarkeit der Schaffung des Werkes auf Grund des Mangels bzw. der Untauglichkeit
der Vorbereitung und/ oder Konzeptionierung des Werkes haftet der Auftraggeber selbst, es sei denn
Maetzig Stage Lighting e.K. ist zur Vorbereitung und/ oder Konzeptionierung gegen Vergütung
beauftragt worden.
Für Mängel in der Beschaffenheit des Werkes, die auf nicht erfolgte oder nur teilweiser oder zu spät
erfolgte Information der Fa. Maetzig Stage Lighting e.K. durch den Auftraggeber zurückzuführen sind
haftet der Auftraggeber. Abhilfe solcher Mängel sind durch den Auftraggeber zu vergüten, wenn die
Abhilfe im ursprünglich vereinbarten Zeitrahmen nicht zu bewältigen ist, bzw. der Zeitrahmen ohne
Anzeige auf Abänderung verstrichen ist.
Für Mängel an der Beschaffenheit des Werkes, die auf Zeitmangel zur Schaffung des Werkes, der
ursächlich auf Fehler in der Materiallogistik zurückzuführen ist, beruht, haftet der Auftraggeber.
Mehraufwand an Arbeit und Zeit sind in diesem Fall durch den Auftraggeber zu vergüten.
Für Arbeits- und Zeit-Mehraufwand der Fa. Maetzig Stage Lighting e.K., der durch Mitarbeiter,
Subunternehmer, bestellte Firmen und Gewerke des Auftraggebers oder durch zusätzliche
Vereinbarungen und/ oder Buchungen seines Clienten oder des Endkunden verschuldet wird, ist der
Auftraggeber verantwortlich und muss für eine gesonderte Vergütung dieses Mehraufwandes
aufkommen.
Die Firma Maetzig Stage Lighting e.K. haftet nicht für Folgen Höherer Gewalt und Handlungen
anderer Personen als Mitarbeiter der Fa. Maetzig Stage Lighting e.K.. -
§10 Bonität
Bei negativer Bonitätsauskunft tritt der Auftraggeber gegenüber Maetzig Stage Lighting e.K. in
Vorkasse, bzw. hat in anderer Weise Sicherheit zu leisten. Leistet der Auftraggeber in besagtem Fall
nicht oder nicht fristgemäß, hat der Auftraggeber kein Anrecht auf Leistung der Fa. Maetzig Stage
Lighting e.K., jedoch hat er die bis dahin der Fa. Maetzig Stage Lighting e.K. entstandenen Kosten zu
ersetzen und die Ausfallpauschale zu vergüten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sofort und unmittelbar Abschlagszahlungen zu leisten, wenn die Fa.
Maetzig Stage Lighting e.K. dies fordert. -
§11 Zahlungsbedingungen
Die Vergütung gelieferter Leistungen ist mit der Lieferung sofort und ohne Abzug fällig. Teilleistungen
können separat abgerechnet werden und sind gleichfalls mit der Lieferung sofort und ohne Abzug
fällig. Kann Maetzig Stage Lighting e.K. keinen Zahlungseingang innerhalb des gesetzlichen
Zahlungszieles feststellen, wird ohne weitere Mitteilung Credit Reform mit dem Inkasso beauftragt. -
§12 Verpflegung/ Unterkunft
Im Interesse des effizienten Produktionsablaufes ist der Auftraggeber verpflichtet zumutbare und
gesunde Verpflegung zu stellen, darunter eine warme Mahlzeit pro Tag, sowie der Vorhalt von
Getränken zur Deckung des täglichen Bedarfs. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, so
muss er den Mehraufwand von Maetzig Stage Lighting e.K. nach den Tarifbestimmungen vergüten.
Bei mehrtätigen Produktionen oder bei unzumutbar langer Anreise und/ oder Abreise hat der
Auftraggeber eine zumutbare Unterkunft incl. Frühstück zu stellen. Die Zumutbarkeit ist in den
Tarifbestimmungen geregelt.
Produktionsbedingte Reisetage oder Reisetage, die ursächlich vom Auftraggeber begründet geplant
sind, sowie Freie Tage während eines Produktionszeitraumes, die eine selbst bestimmte Nutzung
dieser Zeit nicht ermöglichen (so genannte Off Days oder Day Off), zählen als Arbeitstage und sind
voll zu vergüten. -
§13 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Jena.
Preise und Tarifbedingungen
Wenn nicht anders vereinbart, gilt:
- Tagespauschale 400,00 € pro Tag (10h max)
- Überstundensatz 40,00 € pro Stunde
- Vorbereitungspauschale nach Vereinbarung
- Anfahrt 30Ct pro Kilometer
- Cateringpauschale 30,00 € pro Tag
Als zumutbare Übernachtung wird ausschließlich Einzelzimmer mit Frühstück betrachtet. Das
Frühstück soll gesund und nahrhaft sein und Heißgetränke wie Tee und Kaffee beinhalten. Darüber
hinaus muss im Bedarfsfall die Unterkunft nach Produktionsende im ausreichenden Umfang noch zur
Verfügung stehen, die eine eventuell notwendige Regenerationsphase von mindestens 8Stunden
ermöglicht.
Notwendige Informationen zur Auftragsausführung
- Ansprechpartner; Mitarbeiter, Mitwirkende und deren Aufgaben, Befugnissen und
Verantwortungsbereiche sowie deren Erreichbarkeit (Mobiltelefonnummern) - Genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltung sowie des genauen Inhaltes mit Verweis auf die exakten, spezifischen und besonderen Anforderungen unter Nennung der
Ansprechpartner und deren Erreichbarkeit (Mobiltelefonnummern) sowie Information über
besondere Absprachen und Vereinbarungen - Aussagekräfte Zeit- und Einsatzpläne den gesamten Produktionsprozess und der beteiligten
Mitarbeiter betreffend - Materiallisten, Stücklisten, Technische Zeichnungen, Verkabelungspläne und -listen, Pläne zur
Folienbestückung, Hängepunktpläne, Technische Dokumentationen wie Baubücher, Statiken, B1
Nachweis u.ä. sowie Genehmigungen jeder Art soweit notwendig - Aussagekräftige Information über die Materiallogistik sowie Ansprechpartner und dessen
Erreichbarkeit (Mobiltelefonnummer) - Technische Anschlussbedingungen vor Ort, wie Lage, Anzahl und Belastbarkeit von
Stromanschlüssen und Hängepunkten, deren Belastbarkeit sowie der des Bodens bzw.
Bühnenbodens und deren Beschaffenheit - Informationen über beteiligte technische Gewerke und zu erwartende Schnittstellen,
Anforderungen und Konfliktpunkte, Information über besondere Anforderungen Dritter - Detaillierte Adresse des Veranstaltungsortes mit Telefonnummer der Ansprechpartner vor Ort;sowie Besonderheiten der Anfahrt wie Durchfahrtshöhen und Breiten, Beschaffenheit des
Untergrundes, zulässige Gewichtsbelastungen, Gefälle, Neigungen oder sonstiger Barrieren,
Entfernungen zu Ladewegen, Ladungswege und deren Besonderheiten, wie eventuelle Barrieren
(Treppen, Absätze, Fahrstühle und deren Belastbarkeit, Durchgangshöhen und Breiten, sowie
Besonderheiten wie empfindlicher, unebener oder nicht fester Untergrund) - Wegbeschreibung der Anfahrt
- Sonstige Informationen über den Veranstaltungsort und dessen Besonderheiten (z.B. die
Definition der Positionen von Bühne, Hinter-Bühnenbereich (Backstage) sowie Regieplatz (FoH)
und dessen Besonderheiten, Monitorplatz, Positionen für Dimmer und Stromstationen,
Fluchtwege, Lagermöglichkeiten für Rest- und Leermaterial, Kabelwege, Positionen sonstiger
technischer Geräte - Besondere bzw. die Veranstaltung oder den Veranstaltungsort betreffende Verhaltensnormen wie
z.B. Dresscode - Aussagekräftige Information über die Unterkunft mit genauer Adresse, Ansprechpartner und
Telefonnummer, Wegbeschreibung, Information zu den Check In/ Check Out-Zeiten - Information über Zufahrtsbeschränkungen und Wege zur Erlangung von Einfahrtsgenehmigungen; Parkmöglichkeiten
- Soweit zutreffend: Detaillierte Informationen zur Reiselogistik mit Abfahrts- (Abflugs-) und
Ankunftszeiten sowie -orte. Notwendige Informationen betreff Transfers von und zum
Veranstaltungsort, Hotel o.ä.
© maetzig stage lighting | Letzte Aktualisierung: 13.11.2011
